satzung

1. Name, Sitz und Rechtsnatur

Der Sonderverein führt den Namen
Sonderverein der Züchter der Sumatra und Zwerg-Sumatra, Yokohama und Zwerg-Yokohama seit 1921.
Der Sonderverein ist ein dem Verband der Sondervereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel und dem Verband der Zwerghuhnzüchtervereine nach geordnetes Fachorgan. Der Sonderverein ist handelsrechtlich nicht eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist jeweils identisch mit dem Wohnort des 1. Vorsitzenden.

 

2. Zweck und Aufgabe

Der Sonderverein dient der Förderung und Erhaltung der zu betreuenden Hühner- und Zwerghuhnrassen. Er betreut folgende Rassen:

Sumatra und Zwerg-Sumatra

Yokohama und Zwerg-Yokohama

Der Sonderverein hat das Ziel, die von ihm betreuten Rassen im Sinne der Musterbeschreibung zu veredeln, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern, die betreuten Rassen zu verbreiten und die Züchtergemeinschaft zu fördern. Die Durchführung von Sonderschauen und die Herausgabe einer Sondervereinszeitschrift sollen mit anderen Maßnahmen dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen. Der Sonderverein wahrt die Interessen aller ordentlichen Züchter und Halter der betreuten Rassen. Bedingung für die Vergabe einer Hauptsonderschau oder einer Sonderschau ist ein einreihiger Aufbau und entsprechende Unterbringung, nämlich:
mindestens 70er Käfige für die Hähne aller betreuten Rassen und die Hennen der Großrassen, mindestens 50er Käfige für die Hennen aller betreuten Zwergrassen.
Der Sonderverein ist konfessionell nicht gebunden und unpolitisch. Er lehnt jede Betätigung in beide Richtungen ab. Der Sonderverein darf keine der betreuten Rassen bevorzugen. Er hat sich vielmehr um jede dieser Rassen gleichmäßig stark zu bemühen. Die selteneren dieser Rassen sind besonders zu fördern.

 

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger des In- und Auslandes werden. Er muß einem Ortsverein für Geflügel- oder Kleintierzucht angehören.
Auch Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied des Sondervereins werden.
Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme in den Sonderverein wird von der Mitgliederhauptversammlung entschieden.
Jedes Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mitglieder, die noch Beiträge offen stehen haben, haben auch kein Stimmrecht auf Mitgliedsversammlungen.
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 15. März des folgenden Jahres.

Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Schriftführer oder Vorsitzenden zu richten.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinseigentum oder Vereinsvermögen.

Der Vorstand kann in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaft und damit der Mitgliedsrechte anordnen, falls gegen das betreffende Mitglied ein Ausschlußverfahren eingeleitet ist oder falls die Interessen des Vereins diese Maßnahme erfordern. Der Vorstand übersendet den Vorgang unverzüglich dem zuständigen Ehrenrat zur Entscheidung. Das Ruhen der Mitgliedsrechte kann auch durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts angeordnet werden.

Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sind Eheleute oder ihre Nachkommen, die in Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des Vereins, dann zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser Gemeinschaft den halben Beitrag. Den Familienmitgliedern, die diese Beitragsermäßigung beanspruchen, wird keine Vereinszeitschrift zugesandt.

Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Er ist bis zur Mitgliederhauptversammlung eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein großer Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen aufgrund der Satzungen nicht nachkommt oder bei kriminellen Delikten.

Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht bei Ausschluß durch den Vorstand zu. In diesem Fall entscheidet endgültig die nächste Mitgliederhauptversammlung, unter Ausschluß des Rechtsweges. Für ehrenrührige Streitfragen ist das Ehrengericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.

Freiwillig ausgeschiedene oder vom Sonderverein ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag des laufenden Geschäftsjahres bis zum Ende der Kündigungs- bz. Ausschlußperiode zu zahlen.

 

4. Organe des Vereins

Die Organe des Verein's sind: die Mitgliederhauptversammlung (Jahreshauptversammlung)

der Vorstand

der Zuchtausschuß

Die Mitgliederhauptversammlung ist alljährlich vom Schriftführer des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Alle Anträge müssen in ihrem vollem Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Bei Anträgen auf Satzungsänderung muß der bisherige Wortlaut, der als solcher kenntlich zu machen ist, und der geänderte Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen werden. Alle Anträge müssen spätestens 50 Tage vor der Versammlung dem Schriftführer des Verein's schriftlich zugestellt sein.

Der Ort für die Jahreshauptversammlung wird jeweils in der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr festgelegt.

Die Mitgliederhauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stets beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen immer mit einer 2/3 Mehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet immer die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederhauptversammlung nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes und des Zuchtausschusses sowie der Kassenrevisoren entgegen. Sie entlastet den Vorstand. Sie wählt den Vorstand und die Zuchtwarte, setzt jedes Jahr erneut den Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr fest, ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder, schlägt Sonderrichter zur Ernennung vor, plant Sonderschauen und wählt für diese die Sonderrichter, schließt Mitglieder aus, beschließt über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder und ändert die Satzung. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder verwirft auf Antrag die Bewertungsrichtlinien des Zuchtausschusses.

 

Der Vorstand des Verein's setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Schriftführer,

dem 2. Schriftführer,

dem Kassierer,

dem Zuchtwart für Yokohamas,

dem Zuchtwart für Zwerg-Yokohamas,

dem Zuchtwart für Sumatra,

dem Zuchtwart für Zwerg-Sumatra.

 

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der 2. Vorsitzende ist nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung.

Dem 1. Schriftführer obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Zuchtausschußsitzungen, der Versand aller Rundschreiben und SV-Zeitschriften und die Erledigung aller anderen schriftlichen Arbeiten.

Dem 2. Schriftführer obliegt das Fertigen einer Ergebnisniederschrift von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Zuchtausschußsitzungen.

Der Kassierer hat für eine ordnungsgemäße Finanzverwaltung zu sorgen. Er ist für die Entgegennahme der Beiträge verantwortlich.Zahlstelle ist der Sitz des Kassierers. Es wird eine einfache Buchführung verlangt. Die Ausgaben müssen durch Belege, die durchgehend numeriert sein müssen, nachgewiesen werden.

Die Kassenrevisoren haben vor jeder Mitgliederversammlung die Kasse, die jeweils zum Ende des letzten Geschäftsjahres abgeschlossen sein muß, zu prüfen, die Belege zu vergleichen, zu unterzeichnen und einen Prüfungsbericht zu geben. Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Führung der Kasse zu sorgen.

 

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

Bei geraden Jahreszahlen 1990/92/94/96 .... werden

der 1. Vorsitzende

1. Schriftführer

Zuchtwart für Sumatra

Zuchtwart für Zwerg-Sumatra

und bei den ungeraden Jahreszahlen 1991/93/95/97..... werden

der 2. Vorsitzende

2. Schriftführer

Kassierer

Zuchtwart für Yokohama

Zuchtwart für Zwerg-Yokohama

gewählt.

 

Es sollen drei Kassenrevisoren gewählt werden. Jährlich erfolgt für einen Rivisor eine Ergänzungswahl.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Verein's mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen betrauen. Der Vorsitzende wird grundsätzlich vom 2. Vorsitzenden vertreten.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege zustande kommen.

Der Vorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins obliegen.

Die Zusammensetzung des Zuchtausschusses ist identisch mit der des Vorstandes.

Den Zuchtwarten obliegt die Aufgabe, die Zucht der jeweiligen Rasse zu fördern, dafür zu sorgen, daß möglichst viele Züchter die Sonderschauen des Vereins beschicken und sie haben den Züchtern mit ihrem Rat zur Seite zu stehen.

Die Zuchtwarte haben für ihre Rassen zu werben und die Zahl der Züchter nach besten Kräften zu steigern. Sie haben die Zuchtbreite zu vergrößern und durch ihren Rat dafür zu sorgen, daß sich die Qualität der Tiere nachhaltig verbessert. Die Zuchtwarte haben mit zahlreichen Beiträgen aktiv an der Gestaltung der Sondervereinszeitschrift mitzuarbeiten. Außerdem haben sie Schauberichte von allen Sonderschauen des Vereins zu geben.

Der Zuchtausschuß legt im Rahmen des Standard's für die betreuten Rassen, unter besonderer Berücksichtigung des Zuchtstandes, Bewertungsrichtlinien für alle Sonderrichter fest. Diese Bewertungsrichtlinien dürfen dem Standard nicht zuwiderlauten, können ihn aber, wo Unklarheiten bestehen, auslegen.

Für die Beschlußfähigkeit, Übertragung von Stimmrechten und Beschlüsse auf schriftlichem Wege gelten für den Zuchtausschuß die gleichen Bestimmungen wie für den Vorstand. Ist ein Zuchtwart auf einer Sitzung des Zuchtausschusses nicht anwesend, so ist der Zuchtausschuß für die Rasse die er vertritt nicht beschlußfähig.

 

5. Kassenwesen

Der Vorstand ist in der Verwendung der Mittel an äußerste Sparsamkeit gebunden.

Der Kassierer kann Kosten nur bei Vorlage von Belegen und auf Anweisung des Vorstandes auszahlen. Neuanschaffungen sind von der Mitgliederhauptversammlung vorher zu genehmigen.

Der Kassierer hat den Kassenrevisoren die Kassenunterlagen aufzulegen. Der 1. Schriftführer ist verpflichtet, die Prüfer rechtzeitig vor der Mitgliederhauptversammlung zur Prüfung der abgeschlossenen Kasse zu bestellen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Revisoren prüfen die Kasse auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und geben der Mitgliederhauptversammlung Bericht. Der Kassenabschluß muß mindestens von 2 Prüfern unterzeichnet sein. Die Revisoren sind verpflichet, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Andernfalls können sie von der Mitgliederhauptversammlung zur Rechenschaft gezogen werden.

 

6. Schauen, Sonderschauen,Hauptsonderschauen

Alle Schauen, Sonderschauen und Hauptsonderschauen genießen gegeneinander Terminschutz.

 

7. Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist nur mit Genehmigung des Verbandes der Sondervereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel und des Verbandes der Zwerghuhnzüchtervereine möglich.

Ein zusammenschluß des Vereins mit einem anderen Verein, kommt einer Satzungsänderung gleich und bedarf der Zustimmung der Mitgliederhauptversammlung. Im Falle einer Zusage ist von beiden Vereinen, soweit sie beide dem Verband der Sondervereine für Hühner-, Groß-, und Wassergeflügel und/oder dem Verband der Zwerghuhnzüchtervereine angehören zur beabsichtigten Fusion die Genehmigung dieser Verbände einzuholen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den BDRG.

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederhauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

8.Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung tritt nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 20.05.1989 in Kraft. Sie ist für alle Mitglieder bindend. Die Satzung des BDRG wurde als bindend anerkannt.

Sollten einzelne Worte, Satzzeichen, Absätze oder Paragraphen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder durch übergeordnete Satzungen ungültig sein oder ungültig werden, so bleiben alle übrigen Passagen dieser Satzung von dieser Ungültigkeit unberührt.

 

Von der Mitgliederhauptversammlung genehmigt und beschlossen
Nach dem Zusammenschluß von SZG und SV entsprechend modifiziert

Rodgau, den 20. Mai 1989 Handrup, den 05. Juni 1993


gez. Josef Wolters, 1 Vorsitzender gez. Josef Wolters

gez. Klaus Brückner, 2.Vorsitzender gez. Klaus Brückner

gez. Matthias Schmitt, Kassierer gez. Matthias Schmitt

gez. Hubert Schmitt, Schriftführer gez. Hubert Schmitt